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JuraForum.deGesetzeStPO§ 268a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 268a StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.



Weitere Vorschriften um § 268a StPO

Entscheidungen zu § 268a StPO

  • OLG-HAMM, 07.05.2009, 3 Ss 85/08
    1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor unvollständigen Originalurteils. 2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft. 3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht. b) Wird...
  • OLG-HAMM, 29.12.2008, 3 Ws 515/08
    1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von...
  • OLG-CELLE, 27.06.2008, 1 Ws 322/08
    Für die Beurteilung des Erfolges einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Sinne von § 473 Abs. 3 StPO ist es nicht maßgeblich, dass das Berufungsgericht in seinem Bewährungsbeschluss nach § 268 a StPO eine gegenüber dem Amtsgericht wesentlich geringere Geldauflage angeordnet hat.
  • OLG-DUESSELDORF, 26.07.2007, III-4 Ws 401/07
    Der bei Urteilsverkündung unterlassene Bewährungsbeschluss gemäß § 268 a StPO kann nicht später nachgeholt werden.
  • OLG-CELLE, 21.06.2007, 32 Ss 86/07
    Ein versehentlich unterbliebener Bewährungsbeschluss kann in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachgeholt werden, wobei das Gericht bei der Festsetzung der Bewährungszeit nicht an deren gesetzliche Mindestdauer gebunden ist und auch die Erteilung von Weisungen und Auflagen zulässig ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 268a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 268a StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
    • § 305a
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 409
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453a
    • § 454

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