- OLG-HAMM, 07.05.2009, 3 Ss 85/08
1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor unvollständigen Originalurteils.
2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft.
3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht.
b) Wird...
- OLG-HAMM, 29.12.2008, 3 Ws 515/08
1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO bedarf der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung deutlich von...
- OLG-CELLE, 27.06.2008, 1 Ws 322/08
Für die Beurteilung des Erfolges einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Sinne von § 473 Abs. 3 StPO ist es nicht maßgeblich, dass das Berufungsgericht in seinem Bewährungsbeschluss nach § 268 a StPO eine gegenüber dem Amtsgericht wesentlich geringere Geldauflage angeordnet hat.
- OLG-DUESSELDORF, 26.07.2007, III-4 Ws 401/07
Der bei Urteilsverkündung unterlassene Bewährungsbeschluss gemäß § 268 a StPO kann nicht später nachgeholt werden.
- OLG-CELLE, 21.06.2007, 32 Ss 86/07
Ein versehentlich unterbliebener Bewährungsbeschluss kann in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachgeholt werden, wobei das Gericht bei der Festsetzung der Bewährungszeit nicht an deren gesetzliche Mindestdauer gebunden ist und auch die Erteilung von Weisungen und Auflagen zulässig ist.
- OLG-STUTTGART, 25.01.2007, 1 Ws 24/07
Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO, mit dem auf einen früher ergangenen Haftbefehl Bezug genommen wird, kann nur dann die Grundlage der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO bilden, wenn sich der Umfang der Tatvorwürfe und der Haftgrund in diesem Haftbefehl durch die Hauptverhandlung oder...
- BGH, 30.11.2006, 4 StR 452/06
Die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Urteilsverkündung ist - unbeschadet der Verlängerung der regulären Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) - zwingendes Recht und ihre Verletzung deshalb revisibel.
- BGH, 09.11.2006, 5 StR 349/06
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochenfrist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift anzusehen ist.
- OLG-HAMBURG, 15.04.2003, 2 Ws 114/03
1. Der durch § 115 Abs. 2 StPO auch bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebenen Sonderform des Gehörs durch richterliche Vernehmung des Angeklagten ist grundsätzlich genügt, wenn der Erweiterungsbeschluss in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO bei Urteilsfällung ergeht.
2. Enthält der in...
- OLG-FRANKFURT, 21.08.2002, 3 Ws 882/02
Die Auflage zur Schadenswiedergutmachung durch Geldzahlung kann gegen den Primaten des Opferschutzes nur unter engen Voraussetzungen in eine andere Auflage (Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) abgeändert werden.
- OLG-KOBLENZ, 22.10.2001, 1 Ws 1271/01
1. Beim Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. S. 1 Nr. 1 StGB muss die unterbliebene Belehrung keine Berücksichtigung finden.
2. Für die Rechtmäßigkeit des Bewährungswiderrufs nach Ablauf der Bewährungszeit kommt es auf die Frage, von wem die zeitliche Verzögerung zu vertreten ist, nicht an, solange der...
- OLG-HAMM, 28.06.2001, 2 Ws 126/2001
Ein in der Hauptverhandlung unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht erfasst auch die ggf. gegen einen erlassenen Bewährungsbeschluss zulässige Beschwerde
- OLG-KARLSRUHE, 26.09.2000, 3 Ws 196/00
3 Ws 196/00
Leitsatz:
Zur Heilung einer nicht an das Ergebnis der Hauptverhandlung angepassten Haftfortdauerentscheidung in der Beschwerdeinstanz.
- OLG-DUESSELDORF, 09.11.1999, 1 Ws 858/99
§ 268a Abs. 1 StPO
§ 268a Abs. 2 StPO
§ 305a Abs. 1 StPO
§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO
§ 401 Abs. 1 StPO
Der durch eine Straftat Geschädigte kann die in einem Bewährungsbeschluß gegen den verurteilten Täter getroffenen Anordnungen nicht mit der Beschwerde anfechten.
OLG Düsseldorf Beschluß 09.11.1999 - 1 Ws 858-859/99 -
410 Js...
- OLG-DUESSELDORF, 09.11.1999, 1 Ws 859/99
§ 268a Abs. 1 StPO
§ 268a Abs. 2 StPO
§ 305a Abs. 1 StPO
§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO
§ 401 Abs. 1 StPO
Der durch eine Straftat Geschädigte kann die in einem Bewährungsbeschluß gegen den verurteilten Täter getroffenen Anordnungen nicht mit der Beschwerde anfechten.
OLG Düsseldorf Beschluß 09.11.1999 - 1 Ws 858-859/99 -
410 Js...