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JuraForum.deGesetzeStPO§ 266 StPO - Erhebung der Nachtragsanklage 

§ 266 StPO - Erhebung der Nachtragsanklage

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluss in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden.
Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1.
Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.
Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist.
Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.



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