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JuraForum.deGesetzeStPO§ 265a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 265a StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.



Weitere Vorschriften um § 265a StPO

Entscheidungen zu § 265a StPO

  • OLG-HAMM, 14.07.2008, 4 Ss OWi 464/08
    1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 m/h ist schon aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt im Regelfall ausgeschlossen, dass ein Fahrer diese nicht bemerkt. 2. Zur Begründung des Beweisantrages, mit dem eine nicht ordnungsgemäße Lasermessung geltend gemacht wird.
  • OLG-HAMM, 14.11.2006, 2 Ss 498/06
    Zur Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung und zu den Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge.
  • OLG-HAMM, 14.07.2005, 2 Ss 172/05
    1. Zur Beruhensfrage bei Fehlen einer erforderlichen rechtlichen Hinweises. 2. Neben dem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs., 2 und 3 StPO dessen gesetzlichen Vertretern oder Erziehungsberechtigten stets von Amts wegen das letzte Wort zu erteilen
  • OLG-HAMM, 12.04.2005, 3 Ss OWi 191/05 OLG
    Kommt es in Betracht, ein Fahrverbot zu verhängen, muss der Betroffene darauf hingewiesen werden.
  • BVERFG, 25.01.2005, 2 BvR 657/99
    1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Revisionsgericht für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Rüge der Verwertung des Inhalts einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde (§ 261 StPO) regelmäßig den Vortrag fordert, dass der Urkundeninhalt auch nicht in sonstiger...
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