Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStPO§ 265 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 265 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.



Weitere Vorschriften um § 265 StPO

Entscheidungen zu § 265 StPO

  • OLG-HAMM, 14.07.2008, 4 Ss OWi 464/08
    1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 m/h ist schon aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt im Regelfall ausgeschlossen, dass ein Fahrer diese nicht bemerkt. 2. Zur Begründung des Beweisantrages, mit dem eine nicht ordnungsgemäße Lasermessung geltend gemacht wird.
  • OLG-HAMM, 14.11.2006, 2 Ss 498/06
    Zur Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung und zu den Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge.
  • OLG-HAMM, 14.07.2005, 2 Ss 172/05
    1. Zur Beruhensfrage bei Fehlen einer erforderlichen rechtlichen Hinweises. 2. Neben dem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs., 2 und 3 StPO dessen gesetzlichen Vertretern oder Erziehungsberechtigten stets von Amts wegen das letzte Wort zu erteilen
  • OLG-HAMM, 12.04.2005, 3 Ss OWi 191/05 OLG
    Kommt es in Betracht, ein Fahrverbot zu verhängen, muss der Betroffene darauf hingewiesen werden.
  • BVERFG, 25.01.2005, 2 BvR 657/99
    1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Revisionsgericht für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Rüge der Verwertung des Inhalts einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde (§ 261 StPO) regelmäßig den Vortrag fordert, dass der Urkundeninhalt auch nicht in sonstiger...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 265 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 265 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
    • § 154a
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 234a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 384
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 430

Benutzer-Kommentare zu § 265 StPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 265 StPO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche