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JuraForum.deGesetzeStPO§ 262 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 262 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.


Weitere Vorschriften um § 262 StPO

Entscheidungen zu § 262 StPO

  • OLG-KARLSRUHE, 08.06.2005, 1 AK 18/04
    Ein Auslieferungsverfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 262 StPO ausgesetzt werden, wenn eine in anderer Sache beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde für die Entscheidung über die Auslieferung des Verfolgten vorgreiflich ist.
  • OLG-STUTTGART, 10.12.2002, 1 Ws 249/02
    Ein Klageerzwingungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 154 d bzw. 262 Abs. 2 StPO zur (vorläufigen) Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht vorliegen und es geboten ist, die miteinander zusammenhängende Sachverhaltsaufklärung und rechtliche...
  • OLG-FRANKFURT, 13.09.2000, 2 Ws (B) 370/00
    Im Rahmen eines "Car-Sharing" eingesetzte Kraftfahrzeuge bedürfen eines geeichten Km-Zählers.

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