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JuraForum.deGesetzeStPO§ 261 StPO - Freie Beweiswürdigung 

§ 261 StPO - Freie Beweiswürdigung

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.



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