Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStPO§ 261 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 261 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.



Weitere Vorschriften um § 261 StPO

Entscheidungen zu § 261 StPO

  • BGH, 26.05.2009, 1 StR 597/08
    Zum Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse, ggf. in Kombination mit dem Ergebnis der Analyse von Kern-DNA.
  • OLG-HAMM, 04.03.2009, 4 Ss OWi 123/09
    Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles jedoch eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende...
  • OLG-HAMM, 09.02.2009, 4 Ss OWi 6/09
    Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt das Recht des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6 Abs. 2 c MRK). Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten. Zur Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bei...
  • OLG-CELLE, 09.12.2008, 322 SsRs 284/08
    Zur Bedeutung der Beweiskraft des Protokolls für die Rüge der Verletzung des § 261 StPO.
  • OLG-HAMM, 21.07.2008, 2 Ss 262/08
    Um den Beweiswert der Aussage eines Zeugen zum Wiedererkennen nach einer Wahllichtbildvorlage durch das Revisionsgericht sachgerecht würdigen zu können, ist es erforderlich, nähere Feststellungen zu Inhalt und Qualität der Wahllichtbildvorlage zu treffen, insbesondere auch dazu, ob sie den Anforderungen der Ziffer 18 RiStBV genügte.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 261 StPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 261 StPO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche