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JuraForum.deGesetzeStPO§ 258 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 258 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.



Weitere Vorschriften um § 258 StPO

Entscheidungen zu § 258 StPO

  • OLG-HAMM, 11.06.2007, 1 Ss OWi 340/07
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung des letzten Wortes ist nur dann festzustellen ist, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wurde, bislang noch nicht gegenüber dem Gericht geltend Gemachtes vorzutragen.
  • OLG-HAMM, 15.03.2007, 3 Ss 64/07
    Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Trunkenheitsfahrt, wenn die BAK knapp unter 2 Promille liegt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB in Betracht kommt.
  • OLG-HAMM, 19.12.2006, 3 Ss OWi 726/06
    Zum Beruhen bei Nichtgewährung des letzten Wortes.
  • OLG-HAMM, 18.04.2006, 3 Ss 90/06
    Wird nach Gewährung des letzten Wortes erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, eribt sich allein aus der im Anschluss an die weitere Beweisaufnahme an sämtliche im Protokoll genannten Verfahrensbeteiligten gerichtete Frage, ob es bei den gestellten Anträgen verbleibe, nicht, dass dem Angeklagte noch einmal ausdrücklich das letzte...
  • OLG-HAMM, 01.02.2006, 1 Ss 432/05
    1. Für das dem Erziehungsberechtigten nach §§ 67 Abs. 1, 2 JGG, §§ 258 Abs. 2, 3 StPO zustehende Recht zum letzten Wort ist das Alter des Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung entscheidend. 2. Zur Verhängung von Jugendstrafe
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 258 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 258 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 257a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 388
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397

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