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JuraForum.deGesetzeStPO§ 257c StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 257c StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.



Weitere Vorschriften um § 257c StPO

Entscheidungen zu § 257c StPO

  • OLG-HAMM, 25.08.2008, 3 Ss 318/08
    Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei (Straßen-)Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, eine evidente Dringlichkeit, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigt, für de Anordnung zwar nicht immer, aber häufig gegeben sein wird. Zu den Anforderungen an die...
  • BGH, 11.09.2007, 1 StR 273/07
    1. Die Widerspruchslösung findet auch bei einer zu spät erteilten Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) Anwendung. 2. Zu den Anforderungen an einen solchen Widerspruch.
  • OLG-KOBLENZ, 29.01.2003, 1 Ss 13/03
    Ist in der Sitzungsniederschrift protokolliert, dass der Angeklagte nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO keine Angaben gemacht hat und ergibt sich die Tatsache einer Einlassung auch nicht aus dem Zusammenhang mit einer Äußerung nach § 257 StPO oder § 258 StPO, so steht aufgrund der formellen Beweiskraft des...

Erwähnungen von § 257c StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 257c StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)
    • § 35a
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 243
    • § 267
    • § 273
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 302

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