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JuraForum.deGesetzeStPO§ 257a StPO - Schriftliche Anträge und Anregungen 

§ 257a StPO - Schriftliche Anträge und Anregungen

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 257a: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
    • § 26 Ablehnungsgesuch

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