JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 257a StPO - Schriftliche Anträge und Anregungen
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 257a: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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