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JuraForum.deGesetzeStPO§ 257a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 257a StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 257a StPO

Entscheidungen zu § 257a StPO

  • OLG-HAMM, 25.08.2008, 3 Ss 318/08
    Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei (Straßen-)Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, eine evidente Dringlichkeit, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigt, für de Anordnung zwar nicht immer, aber häufig gegeben sein wird. Zu den Anforderungen an die...
  • BGH, 11.09.2007, 1 StR 273/07
    1. Die Widerspruchslösung findet auch bei einer zu spät erteilten Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) Anwendung. 2. Zu den Anforderungen an einen solchen Widerspruch.
  • OLG-KOBLENZ, 29.01.2003, 1 Ss 13/03
    Ist in der Sitzungsniederschrift protokolliert, dass der Angeklagte nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO keine Angaben gemacht hat und ergibt sich die Tatsache einer Einlassung auch nicht aus dem Zusammenhang mit einer Äußerung nach § 257 StPO oder § 258 StPO, so steht aufgrund der formellen Beweiskraft des...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 257a StPO:

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