JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 256 StPO - Verlesung von Erklärungen
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
(1) Verlesen werden können
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
öffentlicher Behörden,
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören,
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
Fußnoten:
Zu § 256: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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