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JuraForum.deGesetzeStPO§ 255 StPO - Erwähnung der Verlesung im Protokoll 

§ 255 StPO - Erwähnung der Verlesung im Protokoll

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 255a Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung

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