JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 255 StPO - Erwähnung der Verlesung im Protokoll
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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