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JuraForum.deGesetzeStPO§ 253 StPO - Protokollverlesung zur Unterstützung des Gedächtnisses 

§ 253 StPO - Protokollverlesung zur Unterstützung des Gedächtnisses

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, dass er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 249 Verlesung der zum Beweis dienenden Schriftstücke
    • § 255 Erwähnung der Verlesung im Protokoll
    • § 255a Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 325 Verlesung von Schriftstücken

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