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JuraForum.deGesetzeStPO§ 253 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 253 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.


Weitere Vorschriften um § 253 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 253 StPO:

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