JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 252 StPO - Unzulässige Protokollverlesung
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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