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JuraForum.deGesetzeStPO§ 252 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 252 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.


Weitere Vorschriften um § 252 StPO

Entscheidungen zu § 252 StPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 06.02.2008, Ss 70/07 (78/07)
    a. Die gegenüber einem Polizeibeamten ungefragt fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen auch nach Gebrauchmachen des Angehörigen von...
  • BAYOBLG, 06.10.2004, 1 St RR 101/04
    1. Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet. 2. Auch Angaben bei einer...
  • BGH, 21.09.2004, 3 StR 185/04
    Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.
  • BGH, 28.05.2003, 2 StR 445/02
    Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus, um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten...
  • OLG-HAMM, 05.08.2002, 2 Ss 348/02
    1. Ein Verstoß gegen § 252 StPO kann in der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung des Beweismittels in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben. 2. Zum Umfang des sich aus § 252 StPO ergebenden Beweisverwertungsverbotes
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 252 StPO:

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