- SAARLAENDISCHES-OLG, 06.02.2008, Ss 70/07 (78/07)
a. Die gegenüber einem Polizeibeamten ungefragt fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen auch nach Gebrauchmachen des Angehörigen von...
- BAYOBLG, 06.10.2004, 1 St RR 101/04
1. Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet.
2. Auch Angaben bei einer...
- BGH, 21.09.2004, 3 StR 185/04
Unter den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe.
- BGH, 28.05.2003, 2 StR 445/02
Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus, um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten...
- OLG-HAMM, 05.08.2002, 2 Ss 348/02
1. Ein Verstoß gegen § 252 StPO kann in der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung des Beweismittels in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben.
2. Zum Umfang des sich aus § 252 StPO ergebenden Beweisverwertungsverbotes
- BGH, 03.11.2000, 2 StR 354/00
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373
Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin...
- BGH, 10.02.2000, 4 StR 616/99
§§ 52, 252 StPO
Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 616/99 -
LG Dortmund
- BGH, 08.12.1999, 5 StR 32/99
StPO § 252; §§ 3, 4
1. Zu den Grenzen des aus § 252 StPO abzuleitenden Verwertungsverbots in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation.
2. Zur Zulässigkeit der Hinzuverbindung eines Verfahrens gegen einen der versuchten Strafvereitelung durch Falschaussage angeschuldigten Zeugen während fortlaufender Hauptverhandlung.
BGH,...
- BGH, 25.03.1998, 3 StR 686/97
StPO § 52, § 252, § 344 Abs. 2 Satz 2
1. Soll im Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen nach § 52 StPO mit der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO beanstandet werden, daß kein Beweis über frühere spontan, aus freien Stücken gegenüber einer Amtsperson gemachte Äußerungen dieses Zeugen erhoben...