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JuraForum.deGesetzeStPO§ 251 StPO - Verlesung der Niederschrift über frühere richterliche Vernehmung 

§ 251 StPO - Verlesung der Niederschrift über frühere richterliche Vernehmung

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden,

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird.
Der Grund der Verlesung wird bekannt gegeben.
Wird die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist.
Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.


Fußnoten:


Zu § 251: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 234a Vertretungsumfang
    • § 247a Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung
    • § 255a Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 325 Verlesung von Schriftstücken

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