JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 250 StPO - Persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
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