JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 25 StPO
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen)
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
(+++ § 25: Zur Anwendung auf Hauptverhandlungen, die vor dem 1. April 1987 begonnen haben, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung (Artikel 12 Abs. 2 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 - BGBl. I S. 475) +++)
Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 StPO:
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