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JuraForum.deGesetzeStPO§ 25 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 25 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(+++ § 25: Zur Anwendung auf Hauptverhandlungen, die vor dem 1. April 1987 begonnen haben, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung (Artikel 12 Abs. 2 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 - BGBl. I S. 475) +++)


Weitere Vorschriften um § 25 StPO

Entscheidungen zu § 25 StPO

  • OLG-HAMM, 11.04.2007, 4 Ss OWi 85/07
    Zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn im Bußgeldverfahren der Betroffene nicht auf die Herbeischaffung von Beweismitteln hingewiesen worden ist.
  • BGH, 26.01.2006, 5 StR 500/05
    Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung (gegen BGHSt 31, 15; nicht tragend).
  • OLG-KOBLENZ, 15.01.2003, 1 Ws 977/02
    1. Die Überprüfung der Erforderlichkeit des Maßregelvollzugs ist dann vorzunehmen, wenn das Gericht sich gemäß § 454 b Abs. 3 StPO damit befasst, ob die Vollstreckung aller Strafreste zur Bewährung auszusetzen ist. 2. Die Überprüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB hat zwar so rechtzeitig stattzufinden, dass die Entscheidung vor dem...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 StPO:

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