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§ 249 StPO - Verlesung der zum Beweis dienenden Schriftstücke

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen.
Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254 abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.
Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht.
Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.


Fußnoten:


Zu § 249: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 257a Schriftliche Anträge und Anregungen
    • § 273 Zusätzliche inhaltliche Anforderungen

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