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JuraForum.deGesetzeStPO§ 249 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 249 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.



Weitere Vorschriften um § 249 StPO

Entscheidungen zu § 249 StPO

  • BGH, 08.07.2009, 2 StR 54/09
    1. Eine Protokollberichtigung mit der Folge einer "Rügeverkümmerung" ist nicht möglich, wenn in der Hauptverhandlung Feststellungen über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden im Selbstleseverfahren unterblieben sind. 2. Die Mitschriften, die ein nunmehr als Zeuge vernommener Richter in einer früheren Hauptverhandlung als...
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 Ss OWi 582/07
    Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung einer Urkunde (hier: Messprotokoll), so gilt diese als nicht erfolgt. Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750,00 ¤ der Fall ist, ist es erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen...
  • OLG-HAMM, 19.04.2005, 3 Ss 77/05
    Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 251, 261 StPO ist der Vortrag, dass das Beweismittel nicht auf andere Weise als durch Verlesung, z.B. durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, nicht erforderlich.
  • OLG-HAMM, 20.09.2004, 2 Ss 354/04
    Grundlage für die Überzeugungsbildung ist nach einem Vorhalt allein das, was in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und von ihm alsdann bekundet wird.
  • OLG-CELLE, 04.11.2003, 22 Ss 142/03
    Eine beschworene Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags kann trotz Art. 27 Abs. 6 S. 2 NdsVerf. wegen der in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassenen geltenden Fassungen der §§ 153, 154 StGB jedenfalls nicht als Meineid bestraft werden.
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Erwähnungen von § 249 StPO in anderen Vorschriften

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