( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 248 StPO - Entfernung der vernommenen Zeugen und Sachverständigen 

§ 248 StPO - Entfernung der vernommenen Zeugen und Sachverständigen

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/248-entfernung-der-vernommenen-zeugen-und-sachverstaendigen

© "§ 248 StPO - Entfernung der vernommenen Zeugen und Sachverständigen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN