JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 247a StPO - Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Besteht die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen.
Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
§ 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 247a: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820), geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) und 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).
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