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JuraForum.deGesetzeStPO§ 247 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 247 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.



Weitere Vorschriften um § 247 StPO

Entscheidungen zu § 247 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 31.03.2009, 3 Ws 271/09
    Nicht jede Aussage - gegen - Aussage Konstellation gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Kann jedoch aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugen geschlossen werden, ist deshalb eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich und kommen weitere,...
  • OLG-HAMM, 17.03.2009, 2 Ss 94/09
    Zur Frage der Verletzung des § 247 StPO, wenn der Angeklagte die Hauptverhandlung freiwillig verlässt. Zur Frage der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 247 StPO, wenn der Angeklagte die Hauptverhandlung mit Einverständnis des Verteidigers verlassen hat.
  • OLG-HAMM, 10.04.2008, 3 Ss 481/07
    Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, es sei vorschriftswidrig in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt bzw. Beweis erhoben worden, gehört allein der der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Hingegen muss nicht dargelegt werden, dass dieser im Verlauf der Hauptverhandlung nicht geheilt worden ist, wenn dies...
  • BGH, 07.03.2007, 1 StR 646/06
    Bietet die oberste Dienstbehörde nach § 96 StPO die audiovisuelle Vernehmung eines gesperrten Zeugen an und ist das Gericht von Rechts wegen gehalten, eine solche Vernehmung durchzuführen, so ist es Aufgabe des Justizministeriums, gegebenenfalls seiner nachgeordneten Dienststellen, das Gericht so auszustatten, dass das Verfahren...
  • BGH, 19.12.2006, 1 StR 268/06
    Die gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sitzungssaal mittels Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht durch technische Störungen beeinträchtigt...
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