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JuraForum.deGesetzeStPO§ 246a StPO - Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen 

§ 246a StPO - Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.
Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.


Fußnoten:


Zu § 246a: Geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344) und 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327).



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