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JuraForum.deGesetzeStPO§ 245 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 245 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist.


Weitere Vorschriften um § 245 StPO

Entscheidungen zu § 245 StPO

  • BGH, 09.05.2007, 1 StR 32/07
    1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der Prozessverschleppung gestellten Beweisantrags hält es der Senat für angezeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Verfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. 2. Zum Nachweis der Absicht der...
  • OLG-FRANKFURT, 08.08.2006, 3 Ws 730/06
    1. Eine Dauerbesuchserlaubnis kann aufgrund des erforderlichen organisatorischen Aufwandes, der einen erheblichen Eingriff in den üblichen Ablauf einer Justizvollzugsanstalt darstellt, regelmäßig nicht erteilt werden. 2. Ausnahmsweise muss einem psychiatrischen Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage...
  • OLG-DUESSELDORF, 14.12.1999, 2b Ss 336/99
    StPO §§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 245 Abs. 1 Satz 1, 261, 267, 344 Abs. 2 Satz 2 1. Dem Verlobten einer Verwandten des Beschuldigten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu. 2. Die Behauptung, der Tatrichter habe von einem Beweismittel verfahrensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht, genügt nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 245 StPO:

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