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JuraForum.deGesetzeStPO§ 243 StPO - Ablauf der Hauptverhandlung 

§ 243 StPO - Ablauf der Hauptverhandlung

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.
Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal.
Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zu Grunde.
In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zu Grunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern.
In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen.
Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.


Fußnoten:


Zu § 243: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 273 Zusätzliche inhaltliche Anforderungen
      • Siebenter Abschnitt (Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung)
    • § 275a Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 324 Ablauf der Hauptverhandlung
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 384 Weiteres Verfahren

Urteile: Schlagworte

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