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JuraForum.deGesetzeStPO§ 243 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 243 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.



Weitere Vorschriften um § 243 StPO

Entscheidungen zu § 243 StPO

  • OLG-DRESDEN, 07.10.2008, 2 Ws 455/08
    Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für dieses...
  • OLG-HAMM, 14.04.2008, 2 Ss 551/07
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet ist, kommt es nicht auf den verwendeten technischen Ausdruck an, sondern vielmehr darauf, welche Prozesshandlung erkennbar gewollt war. Aus einer rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht ohne...
  • BGH, 27.03.2008, 3 StR 6/08
    Zur Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten durch das Gericht und zur Behandlung hierauf gerichteter Beweisanträge.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.05.2006, Ss (B) 26/06
    In einem Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf es bei uneingeschränktem und glaubhaftem Geständnis des Betroffenen keiner Angaben zu dem angewandten Messverfahren und den Toleranzwerten. Ein uneingeschränktes Geständnis kann i. d. R. angenommen werden, wenn der Betroffene einräumt, mit der festgestellten...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.02.2006, 1 Ws 5/06
    Für die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung ist der in der Sitzungsniederschrift vermerkte tatsächliche Beginn der Sitzung und nicht der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt maßgebend.
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Erwähnungen von § 243 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 243 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 273
      • Siebenter Abschnitt (Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung)
    • § 275a
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 324
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 384

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