Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug) Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für dieses...
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet ist, kommt es nicht auf den verwendeten technischen Ausdruck an, sondern vielmehr darauf, welche Prozesshandlung erkennbar gewollt war.
Aus einer rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht ohne...
In einem Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf es bei uneingeschränktem und glaubhaftem Geständnis des Betroffenen keiner Angaben zu dem angewandten Messverfahren und den Toleranzwerten. Ein uneingeschränktes Geständnis kann i. d. R. angenommen werden, wenn der Betroffene einräumt, mit der festgestellten...
Für die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung ist der in der Sitzungsniederschrift vermerkte tatsächliche Beginn der Sitzung und nicht der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt maßgebend.
Liegt dem Strafverfahren ein leicht verständlicher Sachverhalt zu Grunde und ist der Verfahrensgegenstand rechtlich und tatsächlich überschaubar, genügt es, dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer die Anklage nach Verlesung in der Hauptverhandlung zu übersetzen.
Die unterbliebene Verlesung des Anklagesatzes führt, auch wenn das Verfahren rechtlich und tatsächlich einfach gelagert ist, jedenfalls dann zur Aufhebung, wenn nicht angenommen werden kann, dass der ausländsiche Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung hinreichende Kenntnis vom Anklagevorwurf hatte, weil ihm ggf. die...
Beantragt der Verteidiger die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten, der ansonsten schweigt, ohne Angabe einer Beweistatsache gemäß § 249 StPO, so hat das Gericht dies als Beweisanregung zu behandeln. Behandelt das Gericht statt dessen den Antrag ablehnend nach § 243 Abs. 4 StPO, muss dies mit der...
1. Zum Begriff des Täters der "unerlaubten Werbung (für die Ausführung von Schwarzarbeit) in Medien".
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter ausnahmsweise das teilweise Schweigen des Betroffenen/Angeklagten zu dessen Nachteil bei der Beweiswürdigung berücksichtigen darf.
StPO §§ 81 c, 136 Abs. 1, 137 Abs. 1, 243 Abs. 4, 261
1. Auch bei einem Angeklagten, der sich zur Sache eingelassen hat, darf aus der aktiven Verweigerung der Mitwirkung an der Sachaufklärung jedenfalls dann kein ihm nachteiliger Schluß gezogen werden, wenn dieses Prozeßverhalten nicht in einem engen und einem einer isolierten...