JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 242 StPO - Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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