JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 241a StPO - Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, dass der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.
Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 241a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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