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JuraForum.deGesetzeStPO§ 241 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 241 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.


Weitere Vorschriften um § 241 StPO

Entscheidungen zu § 241 StPO

  • BGH, 15.12.2005, 3 StR 281/04
    1. § 55 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann. 2. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnahmen offenbaren müsste, sind nicht von...
  • BGH, 11.01.2005, 1 StR 498/04
    Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu...
  • BAYOBLG, 11.10.2001, 3 ObOWi 68/2001
    Ein Betroffener kann im Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassung einer Frage, die nicht er oder sein Verteidiger, sondern der Mitbetroffene bzw. dessen Verteidiger gestellt hat, jedenfalls nur dann zulässigerweise mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er vorträgt, inwiefern gleichlaufende Interessen bestanden und deshalb die...
  • BAYOBLG, 11.10.2001, 3 ObOWi 68/01
    Zur Frage, wann ein Betroffener im Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassung einer von einem Mitbetroffenen gestellten Frage zulässigerweise mit der Verfahrensrüge angreifen kann.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 241 StPO:

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