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JuraForum.deGesetzeStPO§ 240 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 240 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.


Weitere Vorschriften um § 240 StPO

Entscheidungen zu § 240 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 08.08.2006, 3 Ws 730/06
    1. Eine Dauerbesuchserlaubnis kann aufgrund des erforderlichen organisatorischen Aufwandes, der einen erheblichen Eingriff in den üblichen Ablauf einer Justizvollzugsanstalt darstellt, regelmäßig nicht erteilt werden. 2. Ausnahmsweise muss einem psychiatrischen Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage...
  • OLG-HAMM, 18.08.2005, 3 Ss 304/05
    Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer auf einer BAB durch dichtes Auffahren begangenen Nötigung.
  • BGH, 11.11.2004, 1 StR 424/04
    Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 240 StPO:

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