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JuraForum.deGesetzeStPO§ 24 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 24 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.



Weitere Vorschriften um § 24 StPO

Entscheidungen zu § 24 StPO

  • BGH, 09.07.2009, 5 StR 263/08
    Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  • OLG-NUERNBERG, 20.11.2007, 2 St OLG Ss 133/07
    1. Die Rüge, mit der die Befangenheit wegen einer Aufforderung des Vorsitzenden der Berufungskammer zur Rücknahme des Rechtsmittels geltend gemacht wird, bei der dieser auf den Ablauf und das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht abgehoben hatte, ist regelmäßig nur dann ordnunngsgemäß erhoben, wenn sie die wörtliche...
  • OLG-HAMM, 11.04.2007, 4 Ss OWi 85/07
    Zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn im Bußgeldverfahren der Betroffene nicht auf die Herbeischaffung von Beweismitteln hingewiesen worden ist.
  • OLG-STUTTGART, 30.01.2006, 1 Ss 5/06
    1. Wird gegen einen Strafebehl Einspruch eingelegt, ist das Gericht nicht gehindert, auch bei unverändertem Sachverhalt und ohne Hinzutreten neuer Umstände eine höhere Strafe festzusetzen. 2. Weist das Gericht auf diese Verschärfungsmöglichkeiten hin, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit, wenn dabei eine gemessen...
  • BGH, 15.12.2005, 1 StR 411/05
    Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag.
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Erwähnungen von § 24 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 24 StPO:

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