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JuraForum.deGesetzeStPO§ 238 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 238 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.


Weitere Vorschriften um § 238 StPO

Entscheidungen zu § 238 StPO

  • BGH, 16.11.2006, 3 StR 139/06
    1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätzlich nur dann zulässig...
  • BGH, 07.03.2006, 1 StR 316/05
    1. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der Hauptverhandlung ausdrücklich nur dann prüfen, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht. 2. Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden...
  • BGH, 05.11.2003, 1 StR 368/03
    Zur Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden.
  • OLG-HAMM, 28.04.2003, 2 Ss 126/03
    1. Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden. 2. Wird mit formellen Rüge geltend gemacht, der Tatrichter habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 250 StPO dadurch verletzt, dass er die nicht mehr vorhandene Erinnerung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch einen unmittelbaren, durchgehenden...
  • OLG-HAMM, 08.12.2002, 2 Ss 945/02
    1. Mit der Revision kann nur dann geltend gemacht werden, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft von einer Vereidigung eines Zeugen abgesehen, wenn von der Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist. 2. Für die Berechnung des maßgeblichen Alters sind im Strafrecht die §§ 186 ff. BGB entsprechend...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 238 StPO:

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