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JuraForum.deGesetzeStPO§ 237 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 237 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.


Weitere Vorschriften um § 237 StPO

Entscheidungen zu § 237 StPO

  • OLG-NAUMBURG, 21.06.2001, 1 Ws 239/01
    Leitsatz: Der Grundsatz des gesetzlichen Richters i. V. m. dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf besondere Beschleunigung des Verfahrens gebietet es, dass die Strafkammer über einen Haftprüfungsantrag des Angeklagten während unterbrochener Hauptverhandlung stets in der für außerhalb der Hauptverhandlung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 237 StPO:

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