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JuraForum.deGesetzeStPO§ 236 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 236 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.


Weitere Vorschriften um § 236 StPO

Entscheidungen zu § 236 StPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.03.2007, 4 Ws 26/07
    Der Haftbefehl nach den § 230 Abs. 2, § 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vor Erlass des Haftbefehls ist daher zu prüfen, ob die Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der gerechten Beurteilung des Falles und der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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