JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 236 StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 236 StPO:
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