JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 235 StPO - Ersuchen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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