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JuraForum.deGesetzeStPO§ 234 StPO - Vertretung durch bevollmächtigten Verteidiger 

§ 234 StPO - Vertretung durch bevollmächtigten Verteidiger

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 314 Form und Frist der Berufungseinlegung
      • Vierter Abschnitt (Revision)
    • § 341 Form und Frist der Revisionseinlegung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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