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JuraForum.deGesetzeStPO§ 234 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 234 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen.


Weitere Vorschriften um § 234 StPO

Entscheidungen zu § 234 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 234 StPO:

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