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JuraForum.deGesetzeStPO§ 233 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 233 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.

(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.


Weitere Vorschriften um § 233 StPO

Entscheidungen zu § 233 StPO

  • OLG-HAMM, 07.04.2005, 4 Ws 163/05
    Grundsätzlich ist ein Antrag, vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden, allein kein hinreichender Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Angeklagten. Eine Ausnahme ist jedoch dann anzuerkennen, wenn der rechtzeitig gestellte Entbindungsantrag nicht beschieden worden ist.
  • OLG-HAMM, 18.08.2003, 2 Ss 483/03
    1. Wird mit der Verfahrensrüge eine Überscheitung der Frist zur Absetzung des Urteils geltend gemacht, bedarf es zumindest dann keines ausdrücklichen Vortrages, über wie viele Tage die Hauptverhandlung sich erstreckte. wenn die Revision erkennbar vom Regelfall des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ausgeht. 2. Von der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 233 StPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 3. Unterabschnitt (Gerichtliches Verfahren)
      • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

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