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JuraForum.deGesetzeStPO§ 232 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 232 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.

(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.

(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.


Weitere Vorschriften um § 232 StPO

Entscheidungen zu § 232 StPO

  • OLG-HAMM, 01.02.2005, 1 Ss 31/05
    § 232 Abs. 1 StPO erlaubt die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur, wenn dieser einer mit dem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens verbundenen Ladung keine Folge leistet und er Hauptverhandlung schuldhaft fernbleibt.
  • BAYOBLG, 23.12.2003, 4 St RR 100/03
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 Satz 1 StPO ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache nach § 232 Abs. 1 Satz 1 StPO verwehrt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 232 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
    • § 153
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 216
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 235

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