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JuraForum.deGesetzeStPO§ 231c StPO - Erlaubnis zur Entfernung 

§ 231c StPO - Erlaubnis zur Entfernung

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluss einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind.
In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt.
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.



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