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JuraForum.deGesetzeStPO§ 231c StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 231c StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.


Weitere Vorschriften um § 231c StPO

Entscheidungen zu § 231c StPO

  • OLG-HAMM, 19.02.2008, 4 Ws 45/08
    Für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO genügen bloße Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigung nicht aus.
  • OLG-HAMM, 20.03.2007, 3 Ss 541/06
    Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat. Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben...
  • OLG-HAMM, 26.09.2006, 1 Ss 406/06
    Die Verhaftung eines Angeklagten stellt einen von seinem Willen unabhängigen Umstand dar, der von ihm nicht beeinflussbar und daher keine Eigenmächtigkeit i.S.v. § 231 Abs. 2 StPO darstellt.
  • OLG-HAMM, 18.05.2006, 3 Ss 108/06
    Zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten.
  • OLG-FRANKFURT, 30.09.2004, 3 Ws 1028/04
    Die Ingewahrsamnahme des Angeklagten ist jedenfalls dann eine der Untersuchungshaft gleichkommende, entschädigungspflichtige Maßnahme, wenn die Frist des § 128I 1 StPO überschritten wird.
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