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JuraForum.deGesetzeStPO§ 231 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 231 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.



Weitere Vorschriften um § 231 StPO

Entscheidungen zu § 231 StPO

  • OLG-HAMM, 19.02.2008, 4 Ws 45/08
    Für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO genügen bloße Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigung nicht aus.
  • OLG-HAMM, 20.03.2007, 3 Ss 541/06
    Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat. Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben...
  • OLG-HAMM, 26.09.2006, 1 Ss 406/06
    Die Verhaftung eines Angeklagten stellt einen von seinem Willen unabhängigen Umstand dar, der von ihm nicht beeinflussbar und daher keine Eigenmächtigkeit i.S.v. § 231 Abs. 2 StPO darstellt.
  • OLG-HAMM, 18.05.2006, 3 Ss 108/06
    Zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten.
  • OLG-FRANKFURT, 30.09.2004, 3 Ws 1028/04
    Die Ingewahrsamnahme des Angeklagten ist jedenfalls dann eine der Untersuchungshaft gleichkommende, entschädigungspflichtige Maßnahme, wenn die Frist des § 128I 1 StPO überschritten wird.
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Erwähnungen von § 231 StPO in anderen Vorschriften

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