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JuraForum.deGesetzeStPO§ 230 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 230 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.



Weitere Vorschriften um § 230 StPO

Entscheidungen zu § 230 StPO

  • OLG-CELLE, 16.01.2009, 2 Ws 12/09
    Steht der Angeklagte wegen Haftverbüßung in anderer Sache für die Durchführung einer Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) ohnehin sicher zur Verfügung, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Aufhebung auch des nicht vollzogenen Sicherungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO.
  • OLG-HAMM, 14.10.2008, 3 Ws 357/08
    1. Der Erlass eines Haftbefehls gegen den ohne genügende Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten setzt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen des § 230 Abs. 2 bei der Ladung voraus; der Hinweis auf eine frühere Ladung genügt nicht. 2. Der gemäß § 230 Abs. 2 StPO ergangene Haftbefehl wird mit der vorläufigen Einstellung...
  • OLG-HAMM, 19.02.2008, 4 Ws 45/08
    Für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO genügen bloße Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigung nicht aus.
  • OLG-SCHLESWIG, 20.08.2007, 2 Ws 343/07
    Hält das Gericht ein zur Entschuldigung seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung vom Angeklagten eingereichtes ärztliches Attest für nicht hinreichend aussagekräftig, so muss es - soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Ausbleiben entschuldigt sein kann - dem vor Erlass eines Haftbefehls (§ 230 II StPO) selbst durch...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.03.2007, 4 Ws 26/07
    Der Haftbefehl nach den § 230 Abs. 2, § 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vor Erlass des Haftbefehls ist daher zu prüfen, ob die Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der gerechten Beurteilung des Falles und der...
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