JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 227 StPO - Mitwirkung mehrerer Staatsanwälte und Verteidiger
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
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