JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 227 StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
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