JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 226 StPO - Ununterbrochene Gegenwart
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Fußnoten:
Zu § 226: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).
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