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JuraForum.deGesetzeStPO§ 226 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 226 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.


Weitere Vorschriften um § 226 StPO

Entscheidungen zu § 226 StPO

  • OLG-HAMM, 02.03.2006, 2 Ss 47/06
    Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine Personen, deren Anwesenheit notwendig ist, sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen gehört, dass vorgetragen wird, wie lange die Abwesenheit gedauert hat und dass die Verfahrensvorgänge, die in Abwesenheit der Person durchgeführt worden...
  • OLG-HAMM, 27.01.2006, 2 Ss OWi 3/06
    Wird mit der Verfahrensrüge eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch geltend gemacht, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, so spät entschieden worden sei, dass es dem Betroffenen unmöglich gewesen sei, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu...
  • OLG-HAMM, 18.08.2003, 2 Ss 483/03
    1. Wird mit der Verfahrensrüge eine Überscheitung der Frist zur Absetzung des Urteils geltend gemacht, bedarf es zumindest dann keines ausdrücklichen Vortrages, über wie viele Tage die Hauptverhandlung sich erstreckte. wenn die Revision erkennbar vom Regelfall des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ausgeht. 2. Von der...
  • OLG-DRESDEN, 04.07.2003, 1 Ss 616/02
    Nach Sächsischem Landesrecht ist die Betrauung eines Rechtsreferendars mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Protokollführung in der Sitzung einer Strafkammer) dem ausbildenden Richter, bei Kollegialgerichten dem Vorsitzenden, übertragen.
  • OLG-HAMM, 09.10.2001, 3 Ws 458/01
    Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, mit der die Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen abgelehnt worden ist.
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